Als Spezialist für die Absicherung von Ärztinnen und Ärzten versichern wir Mediziner nahezu täglich gegen die elementaren Risiken, die der Arztberuf mit sich bringt. Dabei spielen die Begriffe „Behandlungsfehler“ und „grober Behandlungsfehler“ eine wichtige Rolle. Doch was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem „einfachen“ Behandlungsfehler und einem groben Behandlungsfehler?
Was ist ein Behandlungsfehler?
Als Behandlungsfehler wird eine nicht sorgfältige und nicht den anerkannten medizinischen Standards entsprechende Behandlung eines Arztes bezeichnet. Ein Behandlungsfehler kann alle Bereiche ärztlicher Tätigkeit betreffen. Der Fehler kann rein medizinischen Charakters sein oder sich auf organisatorische Fragen beziehen. Auch Fehler nachgeordneter oder zuarbeitender Personen sind umfasst.
Ebenfalls als Behandlungsfehler gelten die fehlende oder unrichtige, unverständliche oder unvollständige Aufklärung über medizinische Eingriffe und ihre Risiken sowie Dokumentationsmängel.
Was ist ein grober Behandlungsfehler?
Als grob gilt der Behandlungsfehler nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, Urteil vom 11.06.1996, Az.: VI ZR 172/95).
Facharztstandard bildet Maßstab
Die Frage, ob ein Behandlungsfehler als „grob“ gilt, ist nicht nach der subjektiven Einschätzung durch den betroffenen Patienten oder des behandelnden Arztes zu beurteilen, sondern ausschließlich nach den objektiven Gesichtspunkten des anzuwendenden Facharztstandards. Ein grober Behandlungsfehler liegt unter Berücksichtigung der obigen Definition des BGH dann vor, wenn der gerichtliche Sachverständige für die durchgeführte bzw. unterlassene Behandlungsmaßnahme keinen vernünftigen Grund mehr feststellen konnte. In diesem Fall kann das ärztliche Verhalten nicht mehr als verständlich bezeichnet werden.
Im Klartext heißt das: Der Arzt hat in einem so hohen Maße gegen Behandlungsregeln oder medizinische Erkenntnisse verstoßen, dass sein Verhalten auch aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint. Ist ein ärztliches Verhalten aus medizinischer Sicht nicht mehr zu rechtfertigen, so bedeutet dies objektiv betrachtet, dass sich der Arzt nicht mehr weiter vom anzuwendenden Facharztstandard hätte entfernen können und somit einen Fehler begangen hat, der ihm schlechterdings nicht hätte unterlaufen dürfen.
Grober Behandlungsfehler hat Beweislastumkehr zur Folge
In einem zivilgerichtlichen Verfahren hat grundsätzlich jede Partei die für sie in rechtlicher Hinsicht günstigen Tatsachen zu beweisen (Beweislast). Verlangt ein Patient von einem Arzt die Zahlung eines Schadenersatzes oder Schmerzensgeldes, so muss er vor Gericht beweisen, dass ein Behandlungsfehler seitens des Mediziners vorliegt, durch den er einen Schaden erlitten hat. Im Arzthaftungsprozess kann es bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers zu einer sogenannten Beweislastumkehr kommen. Diese führt dazu, dass von dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen hat, abgewichen wird. Es wird dann vermutet, dass der eingetretene Gesundheitsschaden aufgrund des groben Behandlungsfehlers eingetreten ist, der grobe Behandlungsfehler also kausal war für den Schaden.
Unser Angebot: Ärztinnen und Ärzte sind bei der Ausübung ihres Berufes besonderen Gefahren ausgesetzt. Daher ist eine umfassende Absicherung gegen elementare und existenzgefährdende Risiken unabdingbar.
Wir sind spezialisiert auf die Absicherung von Ärztinnen und Ärzten. Nutzen Sie unsere Expertise und lassen Sie sich beraten – umfassend und individuell.
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