Jede Ärztin und jeder Arzt führt eine Vielzahl an Aufklärungsgesprächen durch, die entsprechend dokumentiert werden. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Mediziner sich auch an jedes einzelne Aufklärungsgespräch erinnern muss, damit eine Aufklärung als gegeben angesehen werden kann.
Der Fall
Einem Patienten sollte in einem Krankenhaus ein Zentralvenenkatheter eingesetzt werden. Der behandelnde Arzt führe das Aufklärungsgespräch ordnungsgemäß durch und dokumentiere das Gespräch. Der Patient unterschrieb den Aufklärungsbogen. In der anschließenden Behandlung konnte der Shaldon-Katheter nicht eingesetzt werden – der Eingriff misslang. Der Patient klagte nun gegen den Arzt auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. In seiner Begründung führte er an, dass er nicht angemessen aufgeklärt wurde. Schließlich erinnere sich der behandelnde Arzt nicht einmal an das Gespräch.
Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Dresden lehnte die Forderungen des Klägers ab. Dem Kläger stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Es sei dem Mediziner bei der Vielzahl der Aufklärungsgespräche nicht zuzumuten, dass eine Aufklärung nur dann gegeben ist, wenn er sich an jedes einzelne Gespräch erinnert. Der unterschriebene Aufklärungsbogen reicht aus.
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