Eine in eigner Praxis selbständig tätige Ärztin schloss eine Krankentagegeldversicherung zur Absicherung eines Verdienstausfalls aufgrund vollständiger Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfalls ab. Vereinbart wurde ein Krankentagegeld in Höhe von jeweils 127,82 €, wenn sie arbeitsunfähig ist, sich an ihrem Wohnort aufhält und keiner Beschäftigung nachgeht.
In den Folgejahren erklärte die Ärztin in 22 Fällen aufgrund einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten zu können. Die Versicherung leistete in allen 22 Fällen die vereinbarte Versicherungsleistung. Insgesamt wurden 65.188,20 Euro von der Versicherungsgesellschaft ausbezahlt.
Was die Ärztin verschwieg: In den Zeiträumen der angeblichen vollständigen Arbeitsunfähigkeit arbeitete sie an 118 Tagen als selbstständige Ärztin in ihrer Praxis und an 30 Tagen als Schiffsärztin. Zudem hielt Sie sich an weiteren 107 Tagen ihrer Arbeitsunfähigkeit an anderen Orten als ihrem Wohnort auf.
Es kam wie es kommen musste: Der Versicherungsbetrug flog auf. Die Ärztin wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 22 Monaten auf Bewährung verurteilt.
Ein halbes Jahr nach der Verurteilung entzog die Regierung von Oberbayern der Ärztin die ärztliche Approbation wegen Unwürdigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO. Dagegen klagte die Ärztin. Der Fall landete schließlich vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Das Bundesverwaltungsgericht folgte nicht der Auffassung der klagenden Ärztin und bestätigte, dass der Entzug der ärztlichen Approbation in vorliegenden Fall berechtigt war. In der Begründung wurde angeführt, dass die Allgemeinheit von einem Arzt erwarte, anderen nicht durch erhebliche Straftaten wesentlichen Schaden zuzufügen. Sonst liefe das dem Bild vom helfenden und heilenden Arzt zuwider.
Bundesverwaltungsgericht: Beschluss vom 31.07.2019 – 3 B 7.18
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