Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztin erhielt ein Schreiben von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). In diesem wurde die Ärztin darauf hingewiesen, dass sie einen Nachweis über den Erwerb von 250 Fortbildungspunkten in den letzten fünf Jahren erbringen muss. Die Ärztin reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) erinnerte zweimal daran, dass der Nachweis zeitnah zu erfolgen hat. Wiederrum reagierte die Ärztin nicht. Nun kürzte die KV gemäß § 95 d III SGB V die Honorare. Zunächst erfolgte eine Kürzung um 10%. Ein Jahr später um 25%.
Da auch die empfindlichen Honorarkürzungen die Ärztin nicht dazu bewegten den Nachweis zu erbringen, beantragte die KV unter Bezugnahme auf § 95 d III SGB V die Entziehung der Zulassung. Schließlich habe die Ärztin weder im Fünfjahreszeitraum noch in der anschließenden zweijährigen Nachfrist den gesetzlich vorgeschriebenen Nachweis erbracht.
Der Zulassungsausschuss folgte dem Antrag und entzog der Ärztin die Zulassung. Gegen diesen Bescheid legte die Ärztin Widerspruch ein. Dieser wurde abgewiesen. Die im Anschluss folgenden Klage- und Berufungsverfahren, in denen die Ärztin unter anderem geltend machte, aus privaten Gründen (Erkrankungen in der Familie, Schul- und Erziehungsprobleme bei den Kindern) an ihrer Fortbildung gehindert gewesen zu sein, blieben erfolglos. Schließlich begehrte die Ärztin die Zulassung der Revision, da aus ihrer Sicht grundsätzlich zu klären war, ob persönliche schwierige Lebensumstände bei der Beurteilung einer Verletzung der aus § 95d SGB V folgenden Fortbildungspflichten als „gröblich“ berücksichtigt werden müssen oder deren Berücksichtigung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen hat.
Die Entscheidung des Gerichts
Der sechste Senat des Bundessozialgerichts hielt die Beschwerde der Ärztin für unbegründet und wies die Revision ab. Für eine Entziehung der Zulassung wegen Verletzung der Fortbildungspflichten gelten keine anderen Maßstäbe als für sonstige Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten.
Die Voraussetzungen einer Entziehung einer Zulassung bestimmen sich nach § 95 VI S. 1 SGB V. Demnach ist die Zulassung zu entziehen, wenn ihre Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder nicht mehr ausübt oder seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
Im vorliegenden Fall hat die Ärztin die Fortbildungspflicht gemäß § 95 d I SGB V und die Nachweispflicht gemäß § 95 d III SGB V verletzt. Es liegt ein gröblicher Verstoß gegen die grundlegende Pflicht aus § 95 d SGB V liegt vor. Gemäß § 95d III SGB V ist die Kassenärztliche Vereinigung in diesem Fall verpflichtet einen Antrag auf Entziehung der Zulassung zu stellen. Auf die persönlichen Lebensumstände kommt es nicht an.
Ärztinnen und Ärzte, die aus persönlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind ihrem Pflichten in vollem Umfang nachzukommen, sollten in Betracht ziehen das vollständige oder hälftige Ruhen ihrer Zulassung zu beantragen.
Quelle: BSG, Beschluss vom 11. Februar 2015, Az.: B 6 KA 37/14 B
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