Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) dürfen bei der Bemessung des Schmerzensgeldes grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Umstände eines Falles Berücksichtigung finden.

Je nach den Umständen des Einzelfalles sind insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:
– Maß der Lebensbeeinträchtigung
– Ausmaß und Schwere der physischen und physischen Störungen
– Dauernde Behinderung
– Heftigkeit und Dauer der Schmerzen
– Persönliche Verhältnisse
– Alter
– Dauer der stationären Behandlung
– Anzahl und Schwere der Operationen
– Ungewissheit bezüglich endgültiger Heilung
– Unübersehbarkeit des weiteren Krankheitsverlaufs
– Dauer der Arbeitsunfähigkeit
– Zurückbleiben von Entstellungen und Narben
– Zerrüttung der Ehe oder Partnerschaft
– Dauer der Trennung von der Familie
– Mitverschulden des Geschädigten
– Grad des Verschuldens des Schädigers
– Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Schädigers
– Zögerliches Regulierungsverhalten des Schädigers