Jeder Praxisinhaber kennt die gesetzlichen Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG), wenn es um den Urlaubsanspruch der Mitarbeiter geht. Wichtig für die Personalplanung ist insbesondere § 7 BurlG. Dort ist geregelt, dass der Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss. Zum Thema „Übertragung des Urlaubs“ ist das Gesetz eindeutig: Die Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Sollten wichtige Gründe gegeben sein, dann muss der Resturlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. 

In der Praxis weichen viele Praxisinhaber von der engen Regelung ab und erlauben den Mitarbeitern auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes den Resturlaub in den ersten drei Monaten des Folgejahres zu nehmen. Soweit so gut.

Bisher hat diese Handhabe dazu geführt, dass der Praxisinhaber bei seiner Personalplanung stets davon ausgehen konnte, dass seine Mitarbeiter spätestens Ende März keinen Resturlaub mehr haben und er nur den aktuellen Jahresurlaubsanspruch der Mitarbeiter einplanen muss. Dies hat sich nun geändert.

Grund für die Änderung ist ein richtungsweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs, in dem ein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen verneint wird (EuGH Urt. v. 06.11.2018, Az. C-684/16). Das Bundesarbeitsgericht hat die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes am 19. Februar 2019 umgesetzt.

Was bedeutet das für Praxisinhaber?
Praxisinhaber müssen ihre Mitarbeiter nun klar und rechtzeitig auf verbleibende Urlaubstage hinweisen. Sie müssen ihre Mitarbeiter aktiv auffordern den noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und explizit darauf hinweisen, dass der nicht genommene Resturlaub zum Jahresende oder spätestens zum 31. März des Folgejahres verfällt.

Somit entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für Praxisinhaber. Sie müssen dokumentieren wann und in welcher Form sie ihre Mitarbeiter über den bestehenden Resturlaubsanspruch aufgeklärt haben. Ohne diese Aufklärung verfällt der Urlaubsanspruch der Mitarbeiter nicht und sie haben auch nach dem 31. März die Möglichkeit und das Recht den Resturlaub zu nehmen.

Übrigens: In vielen monatlichen Lohnabrechnungen werden die Resturlaubstage der Mitarbeiter ausgewiesen. Nun könnte ein Praxisinhaber auf die Idee kommen, dass dies ausreichend ist. Es gibt zu dieser Thematik zwar noch kein Urteil, aber die allgemeine Rechtsauffassung ist, dass dies keinen klaren und rechtzeitigen Hinweis darstellt. Schließlich fehlt der wichtige Hinweis auf den Verfall zum Jahresende bzw. zum 31. März des Folgejahres.