In einem aktuellen Fall musste das Landgericht Münster entscheiden, ob die bei Kraftfahrzeugen übliche verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bei Unfällen auch greift, wenn ein E-Scooter in dem Unfall verwickelt ist.

Der Fall
Die Klägerin, Fahrerin eines am Unfall beteiligten Opel Meriva, fuhr mit zwei Zeugen auf einer zweispurigen Straße stadteinwärts. Sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf der linken Fahrspur. Der Beklagte, ein E-Scooter Fahrer, überquerte im Bereich einer Ampel die Querungshilfe. Ob bei der Überquerung die Lichtzeichenanlage grün, gelb oder rot angezeigte ist strittig und nicht eindeutig zu klären. Nachdem der Beklagte die Querungshilfe passiert hatte, kam es zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin. Es kam zu einem Schaden am PKW in Höhe von 5.932,01 Euro. 

Die Klägerin führte an, dass der E-Scooter plötzlich von links kommend und ohne auf den Verkehr zu achten auf die Straße gefahren ist. Daher habe sie den E-Scooter viel zu spät wahrnehmen und auch trotz Vollbremsung den Unfall auch nicht mehr hätte verhindern können. 

Die Entscheidung
Nach Auffassung des Landgerichts kann die im Straßenverkehr grundsätzlich geltende verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung bei E-Scootern nicht angewendet werden. Da ein E-Scooter nicht schneller als 20 km/h fahren kann, findet die Gefährdungshaftung keine Anwendung. In der Folge muss ein Autofahrer, der nach einem Unfall mit einem E-Scooter Schadensersatz erhalten will, die Schuld des Scooter-Fahrers eindeutig nachweisen.Im vorliegenden Fall konnte die Klägerin diesen Nachweis nicht erbringen. Die Klage wurde abgewiesen (LG Münster, Urteil vom 09.03.2020 – 8 O 272/19).

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