Es kommt immer wieder vor: Ein angestellter Arzt möchte sich beruflich verändern und kündigt seine Stelle. Um dem Arbeitgeber die Zeit zu geben einen Nachfolger zu suchen und somit den Kollegen nicht noch mehr Arbeit aufzuladen, erfolgt die Kündigung in der Regel weit vor dem Termin, zu dem er seine Stelle im Krankenhaus verlassen möchte.

Gerade in Zeiten des Ärztemangels reagieren Arbeitgeber häufig nicht gerade erfreut, wenn ein Mitarbeiter kündigt. Manchmal kommt es sogar vor, dass der Arbeitgeber nur noch eins möchte: den Arbeitnehmer so schnell wie möglich loswerden. In einem aktuellen Fall hat ein Arbeitgeber auf die Kündigung eines Mitarbeiters mit einer eigenen Kündigung reagiert. Diese enthielt eine kürzere Kündigungsfrist. 

Darf der Arbeitgeber auf eine Kündigung des Arbeitnehmers mit einer Kündigung mit kürzerer Frist antworten?
Diese Frage hatte das Arbeitsgericht in Siegburg zu entscheiden. Im vorliegenden Fall reagierte der Arbeitgeber auf die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers mit einer eigenen Kündigung, welche eine kürzere Kündigungsfrist enthielt. Als Begründung für die eigene Kündigung brachte der Arbeitgeber den durch die Kündigung des Arbeitnehmers zum Ausdruck gekommene Abkehrwille des Mitarbeiters an. Der Arbeitnehmer war mit der kürzeren Kündigungsfrist nicht einverstanden und wehrte sich vor Gericht mit einer Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht Siegburg: Abkehrwille des Arbeitnehmers ist kein Grund für Kündigung
Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem klagenden Angestellten recht und entschied, dass die Kündigung des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam war. Das Arbeitsverhältnis wurde somit nicht mit der Kündigung des Arbeitgebers, sondern durch die Kündigung des Arbeitnehmers aufgelöst. 

Nur im Ausnahmefall könne eine betriebsbedingte Kündigung aufgrund eines abkehrwilligen Arbeitnehmers gerechtfertigt sein. Dies sei z.B. möglich, wenn der Arbeitgeber bei zu erwartenden Schwierigkeiten mit der Nachbesetzung der Stelle diese mit einem vorzeitig gefundenen Ersatz neu besetzt, der bei Abwarten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers möglicherweise nicht mehr zur Verfügung stehen würde, so dass eine zumindest mit Schwierigkeiten verbundene Vakanz droht.

Hinweis: Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes ist noch nicht rechtskräftig. Der Arbeitgeber kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.

Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 17.07.2019, Az: 3 Ca 500/19