Der Hund gehört in Deutschland zu den beliebtesten Haustieren. Es wird geschätzt, dass in rund 8 Millionen Haushalten ein Hund lebt. Viele davon sind gut erzogen. Aber was passiert, wenn der Liebling der Familie einmal einen Schaden verursacht? Das kann bei Ihrem Hund nicht passieren? Ein Beispiel gefällig?

In einem aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden, ob der durch einen Hund verursachte Schaden dem Halter zuzurechnen ist und ein Schadensersatzanspruch entstanden ist. 

Der Sachverhalt: 
Eine Frau, die Klägerin, feierte ihren 75-jährigen Geburtstag und lud eine gute Bekannte, die Beklagte, zu ihrer Feier ein. Diese brachte zur Geburtstagsfeier einen Hund mit, der keinerlei auffälliges Verhalte zeigte. Als die Jubilarin sich zum Hund hinunterbeugte, biss dieser ihr in das Gesicht. Die Klägerin erlitt schmerzhafte Biss- und Quetschwunden und musste mehrfach operiert werden. Es entstanden Kosten in Höhe von mehreren tausend Euro.

Das Urteil:
Das Landgericht entschied, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch hat. Es ist im vorliegenden Fall unerheblich, dass sie sich zum Hund hinunterbeugte. Die Besitzerin des Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser keine Gefahr für andere darstellt.

Die Beklagte verfügte über eine Haftpflichtversicherung, aber keine spezifische Hundehalter-Haftpflichtversicherung. Erwartungsgemäß lehnte die Haftpflichtversicherung eine Begleichung des Schadens ab. Da die Beklagte keine Hundehalter-Haftpflichtversicherung hatte, musste sie die Kosten aus eigener Tasche zahlen.

Somit gilt:
Wer einen Hund hat, der sollte über den Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung nachdenken. Sie schützt vor dem finanziellen Risiko und übernimmt berechtigte Schadensersatzansprüche. Eine private Haftpflichtversicherung schließt Schäden, die durch einen Hund verursacht wurden ausdrücklich aus.

Wenn Sie sich für den Abschluss einer Hundehalter-Haftpflichtversicherung nachdenken, dann erstellen wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 9 U 48/17, Hinweisbeschluss vom 08.11.2017