Ein Düsseldorfer Zahnarzt hat mit der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, um im Wartebereich seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergeben zu dürfen.
Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg in einem italienischen Fall entschied, dass Hintergrundmusik in einer Arztpraxis keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne des Unionsrechts darstellt und somit auch kein Vergütungsanspruch begründet wird, hat der Düsseldorfer Zahnarzt der GEMA die fristlose Kündigung des Lizenzvertrages erklärt. Dabei berief er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die GEMA klagte gegen die fristlose Kündigung.
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Abspielen von Radiomusik in Wartezimmern von Arztpraxen im Allgemeinen keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes darstellt und somit auch nicht vergütungspflichtig ist. Gemäß § 15 III Urheberrechtsgesetz (UrhG) ist eine Wiedergabe nur dann als öffentlich anzusehen, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte Zahnarzt also zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen, da die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes entfallen ist.
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