Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass Gehaltsnachzahlungen bei der Bemessung des Elterngelds unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden können. 

So ist nachgezahlter laufender Arbeitslohn, den ein Elterngeldberechtigter außerhalb der für die Bemessung des Elterngeldes maßgeblichen 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes (Bemessungszeitraum) erarbeitet hat, bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen, wenn er im Bemessungszeitraum zugeflossen ist.

Das der tatsächliche Zufluss der Gehaltsnachzahlung im Bemessungszeitraum maßgeblich ist, ergibt sich aus der mit dem Gesetz vom 10.9.2012 (aaO) mit Wirkung ab dem 18.9.2012 erfolgten Änderung des § 2 Absatz 1 BEEG. Danach kommt es bei der Bemessung des Elterngelds nicht mehr auf das durchschnittlich „erzielte“ monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern nur noch auf das „Einkommen“ und die „Einkünfte“ an, das bzw. die der Berechtigte im Bemessungszeitraum „hat“ (§ 2 Absatz 1 S 3 BEEG idF vom 10.9.2012, aaO). 

Dementsprechend ist laufender Arbeitslohn, der dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen ist und ihm damit zur Verfügung steht, als elterngeldrelevantes Bemessungsentgelt zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob dieser vom Elterngeldberechtigten außerhalb des Bemessungszeitraums „erarbeitet“ oder „erwirtschaftet“ worden ist.

BSG, Urteil vom 27.06.2019 (Az.: B 10 EG 1/18 R)