Wer als Arzt niedergelassen ist, ist selbständig. Die Arztpraxis ist funktional gesehen ein freiberuflicher Wirtschaftsbetrieb. Im Unterschied zum angestellten Krankenhausarzt, der in der Regel über die Betriebshaftpflichtversicherung des Trägers versichert ist, muss sich der freiberuflich tätige Arzt selber versichern. Die Versicherungspflicht ergibt sich auch aus §21 der Berufsordnung: „Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern“.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung (BHV) schützt, wenn durch die betriebliche Tätigkeit ein ersatzpflichtiger Schaden an einer Sache (Sachschäden) oder einer Person (Personenschäden) verursacht wird. Grundlegender Bestandteil einer Betriebshaftpflichtversicherung ist ein Rechtsschutz. So werden die Schadensersatzansprüche von Versicherer zunächst geprüft. Sollten sich die
Ansprüche als unberechtigt erweisen, dann erfolgt eine für den Arzt kostenneutrale Abwehr der unrechtmäßigen Forderung.
Auch wenn die Betriebshaftpflichtversicherungen der einzelnen Anbieter vom Grundsatz her den gleichen Absicherungsumfang bieten, so unterscheiden sich diese im Detail jedoch erheblich. Einige Versicherungen schließen z.B. die vom Praxispersonal verursachten Schäden an der geleasten oder gemieteten Praxiseinrichtung aus. Andere wollen die Kosten für den Austausch der Schließanlage, welcher beim Abhandenkommen von Schlüsseln und Codekarten unumgänglich ist, nicht übernehmen. Die Unterscheide im Preis und im Absicherungsumfang sind groß. Eine individuelle Analyse ist somit unvermeidbar.
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