Will ein Patient von einer Klinik die Namen und Adressen der ihn behandelnden Ärzte in Erfahrung bringen, muss er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ein berechtigtes Interesse geltend machen. Zu diesem Zweck hat er darzulegen, dass die Ärzte als Zeugen einer Falschbehandlung oder Anspruchsgegner in Betracht kommen, weil sie ihn fehlerhaft behandelt oder falsch aufgeklärt haben. 

Patient kann nicht pauschal Namen und Privatadressen von Ärzten verlangen

Der Fall
Eine damals 18-jährige Patientin befand sich 2012 mehrfach in ambulanter und stationärer Behandlung in einem Krankenhaus. Von Februar bis Juli 2012 wurde sie wegen wiederholter Beschwerden an der Wirbelsäule operiert. Nachdem sie durch anderweitige Behandlungen den Eindruck eines Behandlungsfehlers gewonnen hatte, forderte sie durch ihren Anwalt die Herausgabe aller Behandlungsunterlagen und die Mitteilung der Namen und Anschriften der an ihrer Behandlung beteiligten Ärzte. Die Klinikleitung stellte ihr daraufhin zwar die Behandlungsunterlagen zur Verfügung, nicht aber die gewünschten Daten zu den behandelnden Ärzten. Damit war die Patientin nicht einverstanden. Sie pochte auf ihren vermeintlichen Auskunftsanspruch und erhob entsprechend Klage.

Die Entscheidung
Die Klage blieb erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts könne ein Patient von einer Klinik aufgrund des Behandlungsvertrages nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweise. Dazu müsse er darlegen, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen könnten.

Ohne Weiteres bestehe kein Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die den Patienten während seines Krankenhausaufenthaltes betreut hätten. Im Streitfall verlange die Klägerin pauschal generelle Auskünfte. Auf diese habe sie keinen Anspruch. Eine Auskunft auf konkrete Anfragen habe die Klinikleitung zudem zugesagt. Darüber hinaus könne sich die Klägerin aus den ihr zugänglich gemachten Behandlungsunterlagen bereits so informieren, dass sie auch gegen die sie – nach ihrer Auffassung fehlerhaft – behandelnden Ärzte der Klinik Klage erheben könne (OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2017, Az.: 26 U 117/16).

Fazit
Ein Patient kann vom behandelnden Krankenhaus zwar ohne Weiteres die Herausgabe sämtlicher Behandlungsunterlagen fordern. Namen und Anschriften der an seiner Behandlung beteiligten Ärzte muss die Klinikleitung aber nur dann mitteilen, wenn der Patient ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist.

BGH: Datenschutz steht Auskunftserteilung entgegen

Zwar hat der Patient gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation usw.) betreffen. Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Um einen Zivilprozess anzustrengen, brauchen Patienten aber nicht die Privatanschrift des Arztes, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden kann (BGH, Urteil vom 20.01.2015, Az.: VI ZR 137/14).

Hinweis
Der Auskunftserteilung steht zudem die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG (neu) entgegen (§ 32 Abs. 1 BDSG alt). Die Regelung gestattet dem Arbeitgeber die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, personenbezogene Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden sind, an Dritte weiterzuleiten.