Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) bringt ab dem 01.03.2020 für niedergelassene Ärzte neue Regelungen mit sich.

Das Gesetz verpflichtet alle Beschäftigte in “medizinischen Einrichtungen”, dazu gehören natürlich auch Arztpraxen, sich gegen Masern impfen zu lassen. Wichtig sind in diesem Zusammenhang zwei Fristen: 

Frist für neue Mitarbeiter: Praxispersonal, dass ab dem 01.03.2020 eingestellt wird, muss einen ausreichenden Impfschutz gemäß der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) nachweisen. Wenn kein Impfnachweis vorliegt, dann besteht ein Beschäftigungsverbot. 

Frist für alle anderen Mitarbeiter: Für die übrigen Praxismitarbeiter gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.07.2021. 

Es gibt zwei Ausnahmeregelungen: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor 1970 geboren wurden sind von der Impfpflicht befreit, da sie die Masern mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits durchgemacht haben. Außerdem besteht keine Impfpflicht für alle, die mit einem ärztlichen Attest nachweisen, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert ist.

Verantwortlich für die Einhaltung der neuen Regelungen ist jeweils die „Leitung“. Somit sollte jeder Praxisinhaber aktiv werden, seine Mitarbeiter informieren und die entsprechenden Nachweise sammeln bzw. die Impfungen vornehmen. Eine systematische Dokumentation ist empfohlen.

Bei Verstößen gegen die Impfpflicht, die für den medizinischen Bereich durch die Gesundheitsämter überwacht wird, drohen Bußgelder bis zu 2.500 Euro.