Ein Zahnarzt hatte seine Praxismitarbeiterinnen über Jahre mittels einer im Umkleideraum der Praxis installierten Kamera ohne deren Wissen während des Umkleidens beobachtet und hiervon mehrere tausend Videoaufzeichnungen hergestellt.

Das Amtsgericht Gera verurteile den Zahnarzt wegen unbefugten Herstellens oder Übertragens von Bildaufnahmen in 211 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Sowohl der Arzt, als auch die Staatsanwaltschaft legten Berufung ein.

Die Verfahren vor dem Arbeitsgericht, in denen die Mitarbeiterinnen u.a. die Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Schmerzensgeld beantragt hatten, endeten überwiegend durch Vergleiche. Die Mitarbeiterinnen des Arztes hatten somit gegen die Zahlung von Geld ihre Strafanträge zurückgezogen. Das Strafrechtliche Verfahren wurde letztendlich eingestellt.

Aber: Der Zulassungsausschuss (ZA) entzog auf Antrag der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) dem Zahnarzt die Zulassung. Dieser legte Widerspruch ein und machte unter anderem geltend, dass die ihm zur Last gelegten Taten nicht im Zusammenhang mit der vertragszahnärztlichen Tätigkeit stünden. Zudem sei das strafrechtliche Verfahren gegen ihn eingestellt worden.

Das Bundessozialgericht (BSG) bestätigte, dass der Entzug der Zulassung im vorliegenden Fall angemessen war. Ärzte, die als Vertragsarzt arbeiten und abrechnen wollen, müssen moralische Mindeststandards wahren. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Die Vielzahl der Beweise sprechen für sich.

Somit ist festzuhalten: Ein Entzug der Zulassung ist auch dann möglich, wenn keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt (BSG, Urteil vom 03.04.2019 – B 6 KA 4/18 R).