In jahrzehntelanger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die ärztliche Aufklärungspflicht herausgearbeitet. Die Anforderungen an ärztliches Aufklärungsgespräch sind streng. Die Aufklärung des Patienten durch den Arzt ist die Grundlage für die freie Entscheidung des Patienten für oder gegen die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs.
Übersicht: Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärungsgesprächs
1. Die Aufklärung hat in mündlicher Form im Rahmen eines vertrauensvollen Gesprächs zu erfolgen. Eine ausschließlich schriftliche Aufklärung ist unzureichend.
2. Das ärztliche Aufklärungsgespräch muss so frühzeitig vor der Behandlung erfolgen, dass zwischen der Aufklärung und dem Eingriff ein ausreichender zeitlicher Abstand sichergestellt ist. Dem Patienten muss genügend Zeit für die Abwägung des Für und Wider des geplanten Eingriffs eingeräumt werden. Vor größeren operativen Eingriffen sollte ein Zeitraum von 24 Stunden gewahrt bleiben. Eine Aufklärung am Vorabend der Operation ist nach der Rechtsprechung zu kurz bemessen. Bei kleineren ambulanten Eingriffen kann die Aufklärung am Tag des Eingriffs erfolgen, sofern die Aufklärung nicht unmittelbar im OP-Bereich erfolgt.
3. Der Arzt darf dem Patienten mögliche Behandlungsalternativen und deren Risiken nicht vorenthalten.
4. Je stärker sich die Verwirklichung eines Risikos auf die Lebensführung des Patienten auswirken kann und das Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet, desto umfassender ist auch über seltene Risiken aufzuklären, insbesondere wenn diese für den Patienten überraschend sind.
5. Bei Minderjährigen ist die Einwilligung im Regelfall von beiden Elternteilen oder dem Sorgeberechtigten einzuholen. Bei kleineren, in der Regel risikoärmeren Eingriffen genügt auch die Einwilligung eines Elternteils, der dem Arzt zusichert, dass er im vollen Einverständnis mit dem abwesenden Elternteil handelt.
6. Das persönliche Aufklärungsgespräch mit einem Patienten, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, sollte vor größeren, mit erheblichen Risiken verbundenen Eingriffen immer im Beisein eines Dolmetschers geführt werden. Bei kleineren Eingriffen kann auch ein der Sprache des Patienten mächtiger Laie (z. B. Verwandter) oder ein die Sprache beherrschender Mitarbeiter des Krankenhauses hinzugezogen werden.
7. Der Patient kann auf die Aufklärung über Einzelheiten des Verlaufs und der Risiken ärztlicher Behandlungen und Eingriffe verzichten. Ein solcher Aufklärungsverzicht muss jedoch deutlich erkennbar sein und muss sorgfältig dokumentiert werden.
8. Der Patient hat nach erfolgter Einwilligung jederzeit das Recht, diese zu widerrufen.
9. Lehnt der Patient nach ordnungsgemäß erfolgtem Aufklärungsgespräch die vom Mediziner vorgeschlagene Maßnahme ab oder widerruft er seine Einwilligung, so ist der Arzt verpflichtet, den Patienten über die sich daraus ergebenden möglichen gesundheitlichen Nachteile und Folgen aufzuklären. Dies sollte dokumentiert und durch Unterschrift des Patienten bestätigt werden.
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