Überprüft eine Anästhesistin im Rahmen einer Operation nicht pflichtgemäß die Beatmungsparameter und kommt es deshalb bei einer Patientin zu einem Sauerstoffmangel, der zu einem letztlich tödlichen Hirnschaden führt, so hat die Anästhesistin den Tod der Patientin fahrlässig verursacht. Mit dieser Begründung hat das Landgericht (LG) Hamburg eine Medizinerin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt ist.

Nachlässige Anästhesistin verursacht Tod einer Patientin

Der Fall
Nach Auffassung des Gerichts hat eine Anästhesistin fahrlässig den Tod einer Patientin verursacht, weil sie im Rahmen einer Operation nicht für eine ausreichende Beatmung der Patientin gesorgt habe. Die Ärztin habe die mangelhafte Sauerstoffzufuhr nicht rechtzeitig bemerkt, da das akustische Alarmsignal des Überwachungsgerätes ausgeschaltet gewesen sei und die Medizinerin die Vitalfunktionen auch nicht auf andere Weise, nämlich durch Blick auf den Überwachungsmonitor, ausreichend überprüft habe. Durch die fehlerhafte Beatmung sei es bei der Patientin zu Sauerstoffmangel gekommen, der zu einem letztlich tödlichen Hirnschaden geführt habe. Die Reanimationsversuche, die in den Verantwortungsbereich der Anästhesistin fielen, seien zwar nicht leitliniengerecht gewesen. Jedoch sei nicht feststellbar gewesen, dass diese Fehler ursächlich für den Tod der Patientin geworden seien. Warum das akustische Alarmsignal nicht eingeschaltet war und warum die Anästhesistin die Beatmungsparameter nicht pflichtgemäß überprüfte, blieb offen.

Die Entscheidung 
Das Gericht verurteilte die Anästhesistin wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung. Bei der Strafzumessung sei zugunsten der Angeklagten ins Gewicht gefallen, dass sie nicht vorbestraft war, den Tatvorwurf im Wesentlichen einräumte und aufrichtige Reue gezeigt habe. Zudem leide die Angeklagte psychisch so stark an den Folgen der Tat, dass sie nicht mehr als Ärztin tätig sei. Auch sei der Angeklagten zuzubilligen, dass sie als lediglich angestellte Ärztin auf die Organisationsstrukturen im Operationssaal letztlich keinen Einfluss gehabt habe. So habe ihr kein Anästhesieassistent zur Seite gestanden, weshalb sie sich nicht uneingeschränkt auf die Überwachung der Vitalfunktionen der Patientin habe konzentrieren können (LG Hamburg, Urteil vom 05.02.2013, Az.: 632 KLs 6/12).

Fazit
Ein Berufsverbot hat das Gericht nicht verhängt, weil es keine Anhaltspunkte dafür sah, dass die Anästhesistin weitere erhebliche berufsbezogene Straftaten begehen wird. Die Medizinerin hatte jahrzehntelang korrekt gearbeitet und die Konsequenzen aus ihrem Fehlverhalten gezogen. Sie gab ihre Tätigkeit als Anästhesistin auf und stellte einen Rentenantrag.