Der Fall
Ein Zahnarzt verteilte im Rahmen einer zeitlich befristeten Werbeaktion für Neupatienten Gutscheine für eine professionelle Zahnreinigung im Wert von 100€. Zeitgleich erfolgten entsprechende Werbehinweise auf der Webseite der Praxis. Ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen (Wettbewerbsverband) wurde auf die Werbeaktion der Zahnarztpraxis aufmerksam und ging von einen Verstoß gegen § 7 I Heilmittelwerbegesetz (HWG) aus.

Gemäß § 7 I HWG ist es grundsätzlich unzulässig Zuwendungen und sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, sofern es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben nicht um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt. Der Wettbewerbsverband mahnte den Zahnarzt ab und verlangte den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 246,10 €.

Der Zahnarzt wies die Abmahnung zurück, da aus seiner Sicht kein Verstoß gegen § 7 I HWG gegeben war. Er berief sich darauf, dass die Werbeaktion für Neukunden zeitlich befristet und die professionelle Zahnreinigung nur von geringem Wert war.

Die Entscheidung
Das Landgericht Stuttgart folgte der Argumentation des Zahnarztes nicht und entschied, dass der Arzt mit seiner Werbeaktion gegen Vorgaben des HWG verstoßen hat. Ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand liegt nicht vor, da professionelle Zahnreinigungen im Wert von 100 € keine geringwertige Zuwendung im Sinne des § 7 HWG darstellen.

LG Stuttgart, Urteil vom 13.08.2015, Az. 11 O 75/15