Ein als Vertragsarzt zugelassener Hausarzt verordnete einer gesetzlich versicherten Dauerpatientin zwei blutdrucksenkende Medikamente. Zum Zeitpunkt der Verordnung befand sich die Patientin in stationärer Behandlung. Dies war dem Arzt nicht bekannt, da es keine Anhaltspunkte dafür gab, die Patientin ihn nicht auf dem Umstand hinwies und die Einweisung durch einen Kollegen erfolgte.

Durch die Arzneimittelverordnung entstanden der zuständigen Krankenkasse Kosten in Höhe von 324,66 €. Diese wollte die Kosten nicht übernehmen, da der niedergelassene Arzt die Arzneimittelverordnung vorgenommen hatte, obwohl sich die Patientin in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus befand. Schließlich sei für die Versorgung mit Medikamenten während einer Krankenhausbehandlung grundsätzlich das Krankenhaus zuständig.

Die Krankenkasse beantragte nun bei der Gemeinsamen Prüfungseinrichtung der Vertragsärzte und Krankenkassen die Feststellung eines sonstigen Schadens gemäß § 48 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) in Verbindung mit. § 13 der Prüfvereinbarung.

Der Prüfungsausschuss lehnte den Antrag der Krankenkasse zunächst aus formalen Gründen (Fristablauf) ab. Später begründete das Prüfgremium seine Entscheidung damit, dass der Arzt glaubhaft dargelegt habe, dass er zum Zeitpunkt der Verordnung keine Kenntnis vom Krankenhausaufenthalt hatte. Ein Verschulden des Arztes läge somit nicht vor.

Da die Krankenkasse die Auffassung vertrat, dass ein Arzt vor der Ausstellung einer Verordnung stets die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse zu überprüfen hat und diese Prüfung im vorliegenden Fall fahrlässig nicht erfolgt ist, legte sie weitere Rechtsmittel ein. Sie klagte gegen den Ablehnungsbescheid.

Die Entscheidung des Gerichts:
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über den Fall zu entscheiden. Fraglich war, ob dem Arzt ein Verschulden vorzuwerfen ist. Sollte der Arzt schuldhaft gehandelt haben, dann wäre ein Schadensersatzanspruch gegeben.

Ein Verschulden des Arztes läge vor, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass sich die Patientin zum Zeitpunkt der Verordnung in stationärer Behandlung befunden hat. Ohne diese konkreten Anhaltspunkte ist ein Arzt aber nicht verpflichtet jeden Patienten über einen möglichen zeitgleich stattfindenden stationären Aufenthalt zu befragen..

Im vorliegenden Fall lagen dem niedergelassenen Arzt keine Anhaltspunkte über die stationäre Behandlung der Patientin vor. Ein Verschulden des Arztes ist demnach nicht gegeben und ein Schadensersatzanspruch der Krankenkasse besteht somit nicht.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 SGG nicht vorliegen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2016, Az.: L 5 KA 41/14