Im Internet gibt es eine Vielzahl von Webseiten auf denen Informationen über Ärzte und Arztpraxen abgerufen werden können. Häufig besteht auch die Möglichkeit die Arbeit des Arztes zu bewerten. Nicht wenige Ärzte sehen sich dadurch mit einem Problem konfrontiert: ihre Arbeit wird von einer unbekannten Person bewertet und ungeprüft der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Ob die Meinungsäußerung gerechtfertigt ist, interessiert dabei in der Regel nicht. Auch hat der Arzt kaum Möglichkeiten sich zu wehren. In der Folge führen schlechte Bewertungen schnell zu empfindlichen Umsatzeinbußen und gefährden im schlimmsten Fall die Existenz.

Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sich mit einer Klage eines Augenarztes aus Hessen zu beschäftigen. Der (negativ) bewertete Augenarzt verlangte von dem Beklagten, einem Arztsuche- und Arztbewertungsportal, die Löschung einer negativen Bewertung, um Mitteilung des Urhebers und schließlich um die Löschung seiner Basisdaten. Das Bewertungsportal lehnte ab. 

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte sich auf die Seite des Bewertungsportals und führte in seiner Begründung auf, dass eine „Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten einerseits und den Interessen oder Grundrechten und Grundfreiheiten der betroffenen Person auf der anderen Seite“ erfolgen muss. 

Das Gericht ist der Auffassung, dass Bewertungsportale eine gesellschaftlich gewünschte Funktion erfüllen. Sie stellen mit der Verbreitung der Basisdaten von Ärzten und Arztpraxen neutrale Informationen zu Verfügung und geben den Besuchern der Website die Möglichkeit sich durch das Lesen von Patientenbewertungen zu informieren und eine Meinung zu bilden.

Ein Bewertungsportal muss nach Ansicht des Gerichtes nur dann Bewertungen zensieren bzw. löschen, wenn die Bewertungen die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 9.4.2020, Az. 16 U 218/18).

Was kann ein Arzt tun, der im Internet schlecht bewertet wird?

Das aktuelle Gerichtsurteil macht deutlich, dass Ärzte und Arztpraxen mit den Bewertungsportalen leben müssen. Somit werden auch immer wieder gerechtfertigte oder ungerechtfertigte negative Meinungsäußerungen im Internet auftauchen, gegen die der Arzt in der Regel nichts unternehmen kann.Wir empfehlen Ärzten daher die Gelegenheit zu nutzen und bei ihren Patienten aktiv dafür zu werben, dass diese die Arbeit des Arztes oder der Praxis auf den Bewertungsportalen neutral bewerten. Der Effekt wird in der Regel sein, dass die Patienten die gute Arbeit des behandelnden Arztes loben. Somit erhält der Arzt viele gute Bewertungen und die eine oder andere ungerechtfertigte negative Bewertung fällt bei den Besuchern der Bewertungsportale nicht mehr so ins Gewicht. Die Vielzahl der neutralen und wahrheitsgemäßen Bewertungen führt letztendlich dazu, dass der recherchierende Webseitenbesucher sich ein neutrales Bild über die Arbeit des Arztes machen kann – und das ist doch genau, was die Bewertungsportale sich eigentlich wünschen.