Ob zur Weihnachtszeit oder zum Geburtstag: kleine Geschenke sind eine schöne und beliebte Möglichkeit, um den Angestellten eine Freude zu machen und diese zu motivieren.
Grundlagen
Alle Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Angestellten zählen, unabhängig von der Bezeichnung als Geschenk, grundsätzlich zum Arbeitslohn. Somit fallen Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer an.
Sachzuwendungsfreigrenze nutzen
Arbeitgeber haben aber die Möglichkeit ihren Mitarbeitern steuerfrei Sachzuwendungen bis zu einer Freigrenze in Höhe von 44 Euro pro Monat zukommen zu lassen. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Steuerfreiheit gilt gemäß Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch für den Bereich der Sozialversicherung (§ 3 SvEV).
Wichtig: Sachzuwendungen sind Waren und Dienstleistungen. Geldzuwendungen in jeglicher Höhe sind keine Sachzuwendungen und zählen stets zum Gehalt.
Gibt es einen besonderen Anlass?
Zusätzlich kann der Arbeitgeber seinen Angestellten steuerfrei Sachzuwendungen bis zu einer Höhe von 60 Euro zukommen lassen, wenn es dafür einen besonderen persönlichen Anlass gibt. Zu denken ist hierbei insbesondere an Geburtstage, die Geburt eines Kindes oder Mitarbeiterjubiläen.
Vorsicht: Egal ob 44 Euro Sachzuwendung oder 60 Euro Sachzuwendung aufgrund eines besonderen Anlasses: Bei beiden handelt es sich um Freigrenzen. Werden diese auch nur um einen Cent überschritten, dann muss der Arbeitgeber für den gesamten Betrag Lohnsteuer zahlen und Sozialversicherung abführen.
Dabei sind auch Nebenkosten einzubeziehen. So wird in einem Urteil des Bundesfinanzhofes – um nur ein Beispiel zu nennen – klar ausgeführt, dass auch die Lieferung der Sachzuwendung in die in die Wohnung des Arbeitnehmers, als eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anzusehen ist und der Vorteil hieraus in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen ist (Bundesfinanzhof, Urteil vom 6.6.2018, VI R 32/16).
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