Der Personalmangel stellt die kommunalen Krankenhäuser vor große Probleme. Während sich die Kliniken in der Vergangenheit schnell und unkompliziert mit Honorarärzten aus der Personalnot befreien konnten, hat die Rechtsprechung in Gestalt des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg dieser Art der Personalbeschaffung nun einen Riegel vorgeschoben und damit die Personalnot verschärft. Nach dem Urteilsspruch dürfen Krankenhäuser in Baden-Württemberg keine Honorarärzte mehr beschäftigen. Das ohnehin schon zu geringe Personalangebot wird dadurch noch weiter begrenzt und somit die Organisationsfreiheit der Kliniken und die Berufsfreiheit der Honorarkräfte eingeschränkt.

Honorararzt muss niedergelassen sein

Der Fall
Ein nicht-niedergelassener Facharzt für Anästhesie war 2007 und 2008 auf der Grundlage eines Honorarvertrages als freiberuflicher Arzt für ein Krankenhaus tätig. Der Honorarvertrag sah die stundenweise Erbringung anästhesiologischer Leistungen je nach Auftragsanfrage durch die Klinik vor. Die Bezahlung erfolgte auf Stundensatzbasis. Neben seiner Tätigkeit für dieses Krankenhaus war der Mediziner auch noch für zwei weitere Kliniken sowie eine Anästhesiepraxis auf Honorarbasis tätig. Seit 2009 ist der Facharzt in Teilzeit (80 Prozent) als angestellter Facharzt in einem Krankenhaus tätig. Darüber hinaus ist er weiterhin gelegentlich und unregelmäßig als „Honorararzt“ auf dem Gebiet der Anästhesie in anderen Kliniken und in einer Anästhesiepraxis tätig.

Die Entscheidung
Das LSG Baden-Württemberg hat die Sozialversicherungspflicht des Honorararztes bestätigt. Die Ausübung des ärztlichen Berufs erfolge – vom Beamtenverhältnis abgesehen – entweder in freier Niederlassung oder im Angestelltenverhältnis. Krankenhausärzte seien weiterhin in der Regel angestellte Ärzte. Nicht niedergelassenen Ärzten könne die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs in Form der stationären Behandlung von Krankenhauspatienten in Hauptabteilungen – beschränkt auf ein bestimmtes Krankenhaus nur durch die Anstellung bei diesem vermittelt werden. Die selbstständige Tätigkeit eines Arztes in einem Krankenhaus im Rahmen einer Kooperation mit diesem setze zumindest eine vorhandene Berechtigung zur Behandlung von eigenen Patienten und damit die Niederlassung des Arztes voraus. Die Aneinanderreihung zeitlich befristeter Beschäftigungen eines – nicht niedergelassenen – Arztes an einem oder mehreren Krankenhäusern auf der Grundlage eines Rahmenvertrags sei arbeitsrechtlich zulässig und verstoße nicht gegen das Verbot der Ausübung des ärztlichen Berufs im Umherziehen. Die Beschäftigung Unterfalle der Sozialversicherungspflicht, in der Regel einschließlich der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung, da sie regelmäßig nicht als unständige Beschäftigung zu qualifizieren sein werde (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013, Az.: L 5 R 3755/11).

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

Fazit
Mit dieser bemerkenswerten Entscheidung hat das LSG Baden-Württemberg die Diskussion über die Zulässigkeit des Einsatzes von Honorarärzten in Kliniken und deren Sozialversicherungspflicht erneut eröffnet.

Wichtiger Hinweis
Anfang 2013 trat die Änderung des § 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) in Kraft, wonach die Tätigkeit von Honorarärzten, die fallweise oder regelhaft für Krankenhäuser tätig werden, gestattet ist. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg steht im Widerspruch zur Neufassung des KHEntgG. Experten gingen und gehen auch weiterhin davon aus, dass mit der Formulierung „nicht fest angestellt“ freiberufliche Ärzte gemeint sind, die rechtlich mittels Dienstvertrag, nicht mittels Arbeitsvertrag, tätig werden. Dies war auch der Wille des Gesetzgebers, der die Änderung damit begründet, dass die Erbringung von Krankenhausleistungen nicht davon abhängen könne, ob die Ärzte im Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder aufgrund einer sonstigen Vertragsbeziehung tätig werden. Die Sozialrichter des LSG Baden-Württemberg meinen hingegen, „nicht fest angestellt“ seien immer noch Angestellte, anderenfalls hätte es des Wortes „fest“ nicht bedurft.