Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) macht deutlich: Steuerhinterziehung ist kein Kavalierdelikt. Im schlimmsten Fall kann die Approbation entzogen werden.
Was war passiert: Ein Arzt rechnete über Jahre seine Honorareinnahmen über das Konto einer GmbH für Praxisvertretungen und Notfalldienste ab. Die Versteuerung der Einnahmen erfolgte durch die GmbH. In seiner privaten Einkommenssteuerveranlagung tauchten die Einkünfte nicht auf. Somit hat er seine Einnahmen nicht vollständig erklärt. Durch dieses „Steuersparmodell“ entstand ein Schaden für die Allgemeinheit in Höhe von ca. 155.000 Euro.
Es kam wie es kommen musste: Die Steuerhinterziehung fiel auf und es wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Arzt eigeleitet. In einem Finanzgerichtsverfahren wurde ihn die Steuerrechtswidrigkeit seines Verhaltens klar vor Augen geführt.
Der Arzt änderte sein Verhalten auch nach dem Finanzgerichtsverfahren nicht. Er berief sich darauf auf Anraten seines Steuerberaters gehandelt zu haben und nutzte weiterhin die Vorzüge dieses „Steuersparmodells“.
Schließlich entzog die Bezirksregierung Düsseldorf ihm die Approbation. Rechtliche Grundlage für den Approbationsentzug war die Unwürdigkeit des Arztes gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO.
Der Arzt war mit dem Entzug der Approbation nicht einverstanden und der Fall landete vor dem Verwaltungsgericht in Düsseldorf. Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung der Bezirksregierung und bestätigte den Entzug der Approbation.
Nun beantragte der Arzt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beim Oberverwaltungsgericht. Dieses lehnte den Antrag des Arztes jedoch ab.
In der Begründung des Oberverwaltungsgerichtes wird aufgeführt, dass die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vorliegen.
Es gilt: Ein Arzt ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs, wenn er aufgrund seines Verhaltens nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Entscheidend im vorliegenden Fall war, dass es sich hier um eine gravierende Verfehlung gehandelt hat, die geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig zu erschüttern (OVG Nordrhein-Westfalen 3.2.20, 13 A 296/19, Beschluss).
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