Eine 54-jährige gesetzlich versicherte Frau mit einer ausgeprägten Parodontitis und tiefen Zahnfleischtaschen ließ sich von einem Zahnarzt behandeln. Im Verlauf der Behandlung mussten sämtliche Zähne im Ober- und Unterkiefer entfernt werden. Es kam in der Folge zu einem horizontalen Abbau des Kieferknochens mit massiven vertikalen Einbrüchen. Schließlich erhielt Sie eine herausnehmbaren Totalprothesen im Ober- und Unterkiefer.
Rund einen Monat nach Abschluss der Behandlung teilte die Frau ihrer Krankenversicherung mit, dass die Prothese im Unterkiefer keinen festen Halt habe. Dies sei auch nicht unter Zuhilfenahme von Haftcremes zu erreichen.
Die Krankenkasse setzte einen Gutachter ein, der zu dem Schluss kam, dass die Implantate „zwingend erforderlich“ seien, um eine ausreichende Kaufunktion zu gewährleisten. Allerdings bestehe keine Ausnahme-Indikation. In der Folge lehnte die Krankenkasse eine Kostenübernahme ab.
Die Frau, die vom Arbeitslosengeld II lebe und die Implantate nicht selbst bezahlen konnte, gab sich damit nicht zufrieden und wandte sich an das Sozialgericht.
In der viel beachteten Entscheidung stellten die Richter fest, dass die Frau einen Anspruch auf zahnimplantologische Leistungen im Unterkiefer hat. Aus kurativen, aber auch um am sozialen Leben teilnehmen zu können, sei die Behandlung notwendig (SG Hannover, Urteil vom 12. April 2019 S 89 KR 434/18).
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