Ein 44 Jahre alter Medizinstudent, der bereits zweimal durch das erste medizinische Staatsexamen gefallen war, nahm zum Dritten Mal an der Prüfung teil. Nachdem er auch diese nicht bestanden hatte, klagte er auf neuerliche Zulassung zur Prüfung.
Seine Begründung: Aufgrund der hochsommerlichen Außentemperaturen von ca. 28 Grad betrat er den Prüfungsraum nur leicht bekleidet. Er rechnete nicht damit, dass der Prüfungsraum auf 21 Grad heruntergekühlt wurde. Umgehend sprach er eine Prüfungsaufseherin an, die ihm aber gesagt habe, dass sie da nichts machen könne. Die Kälte im Raum sei für ihn so unzumutbar gewesen, dass er seine wahre Leistung nicht habe abrufen können.
Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Studenten ab, da er die Ausführungen nicht für stichhaltig hielt. Der Vorsitzende Richter führe bei seiner Begründung an, dass der Student sich bereits vor der Verkündung der Prüfungsergebnisse hätte beschweren müssen. Zudem sei eine Raumtemperatur von 21 Grad objektiv warm genug, um dort eine Prüfung ablegen zu können.
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