Die Bundeswehr bietet jedes Jahr rund 250 Bewerbern die Möglichkeit Medizin zu studieren. Im letzten Jahr haben sich ca. 1.300 für das Studium beworben. Die erfolgreichen Bewerber studieren Medizin, erhalten ab dem ersten Tag ein Gehalt und durchlaufen die grundlegende Ausbildung zum Soldaten. Soweit so gut. Aber: Wer bei der Bundeswehr studiert, muss sich zudem für 17 Jahre verpflichten. Diese gliedern sich in sechs Jahre Studium und 11 Jahre Dienst. Die Entscheidung für ein Medizinstudium bei der Bundeswehr ist also eine langfristige, die gut überlegt sein muss.

Nun hatte eine Ärztin nach Beendigung Ihres Studiums sich dafür entschieden, nicht bei der Bundeswehr zu arbeiten. Sie verweigerte den Kriegsdienst. Daraufhin forderte die Bundeswehrt einen Teil der Ausbildungskosten zurück. Konkret ging es um 56.000 Euro, also 40 Prozent der gesamten Ausbildungskosten. Diesen Betrag sollte die Ärztin nach und nach zurückzahlen. Ihr wurde eine sehr lange Zahlungsfrist – bis zum Erreichen des 67 Jahres – dafür eingeräumt.

Die Ärztin war damit nicht einverstanden und reichte Klage ein. Sie war der Auffassung, dass sie als dienstunfähige Ärztin nicht zur Rückzahlung verpflichtet werden kann. Dafür berief Sie sich auf den Gleichheitsgrundsatz. Außerdem führte Sie an, dass sie bereits als Studentin umfassende Dienstpflichten zu erfüllen hatte, die zu berücksichtigen sind.

Das Verwaltungsgericht München hatte darüber zu entscheiden. Die Richter folgten der Auffassung der Bundeswehr. Schließlich hatte die Ärztin, anders als dienstunfähige Soldaten, die Bundeswehr freiwillig verlassen und durch ihr Studium bei der Bundeswehr Vorteile in ihrem zivilen Leben erlangt. Die von der Bundeswehr geforderten 56.000 Euro sind demnach von der Ärztin zurückzuzahlen.

VG München, Urteil v. 09.10.2018 – M 21 K 18.1012