Wer Elternzeit beantragt, muss dies schriftlich tun, ansonsten ist der Antrag null und nichtig. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor. Beschäftigte sind demnach verpflichtet, den Antrag eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen. Ein Elternzeitantrag per Fax oder E-Mail ist unwirksam.

E-Mail oder Fax genügen strengen Anforderungen nicht

Der Fall
Eine Arbeitnehmerin war als Rechtsanwaltsfachangestellte bei einem Rechtsanwalt beschäftigt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.11.2013. Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens behauptete die Beschäftigte, sie habe ihrem Arbeitgeber nach der Geburt ihrer Tochter per Telefax am 10.06.2013 mitgeteilt, dass sie Elternzeit für zwei Jahre in Anspruch nehme. Vor diesem Hintergrund habe ihr Chef das Arbeitsverhältnis gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG (siehe „Das sagt das BEEG“) nicht kündigen dürfen. 

Die Entscheidung
Die Erfurter Bundesrichter teilten diese Auffassung nicht und erklärten die Kündigung für wirksam. Die Beschäftigte konnte sich hier nicht auf den Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG berufen, weil sie mit dem Telefax ihre Elternzeit nicht ordnungsgemäß beantragt hat. Der Antrag auf Elternzeit muss die strenge Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB erfüllen (siehe „Das sagt das BGB“). Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die Schriftform nicht (BAG, Urteil vom 10.05.2016, Az.: 9 AZR 145/15).

Fazit
Nach dieser Klarstellung durch das höchste deutsche Arbeitsgericht sollten elternzeitwillige Beschäftigte darauf achten, dem Arbeitgeber einen eigenhändig unterschriebenen Antrag auf Elternzeit im Original zu übergeben bzw. zu übersenden. Neben diesem Formerfordernis gilt es, den Antrag fristgerecht zu stellen. Wer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes begehrt, sollte dies dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor dem anvisierten Beginn der Elternzeit anzeigen. Für eine Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes hat der Elternzeitantrag mindestens 13 Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber einzugehen.

Gesetzliche Schriftform verlangt eigenhändige Unterschrift
Die in § 126 Abs. 1 BGB geforderte Schriftform setzt voraus, dass das Dokument eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Eigenhändigkeit liegt nur im Falle einer originalen handschriftlichen Unterschrift vor. Damit ist jede Form der mechanischen Vervielfältigung wie z. B. E-Mail oder Telefax ausgeschlossen.

Betriebsrat hat sich für familiengerechte Arbeitsbedingungen einzusetzen
Nach § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG ist der Betriebsrat verpflichtet die Vereinbarkeit von Familie und Beruf im Betrieb zu fördern. Welche Maßnahmen zu diesem Zweck u. a. zur Verfügung stehen, können Sie der Übersicht entnehmen.

Übersicht: Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

  • Elternzeit
  • bedarfsgerechte Arbeitszeitgestaltung (Gleitzeit, Teilzeit)
  • Kinderbetreuungsmöglichkeiten im Betrieb (z. B. betriebliche Kita)
  • Telearbeit (Homeoffice)
  • Jobsharing
  • Eltern-Kind-Büro
  • Bevorzugung von Müttern und Vätern bei der Urlaubsplanung und-regelung
  • familienfreundliche Arbeitsorganisation
  • Elternförderung rund um die Geburt eines Kindes

Das sagt das BEEG

§ 18 Kündigungsschutz

(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt 

1. frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes und

2. frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes.

Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen 

1. während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder

2. ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 haben.

Das sagt BGB

§ 126 Schriftform

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.