Wer Medizin studieren will und kein Einser-Abitur hat, der kann sich nun in Nordrhein-Westfalen um einen Studienplatz bemühen. Dort wurden 170 aller Studienplätze, also 7,6 Prozent, für zukünftige Landärzte reserviert. Die rechtliche Grundlage bildet das „Gesetz zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs des Landes Nordrhein-Westfalen“ (Landarztgesetz Nordrhein-Westfalen – LAG NRW) vom 29. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802).

Grundvoraussetzung für eine Bewerbung ist die Hochschulzugangsberechtigung. Die Bedeutung der Abiturnote, bislang ist die wichtigste Qualifikation für ein Medizinstudium, wurde deutlich reduziert. Die Bewerber durchlaufen ein mehrstufiges Auswahlverfahren.

Das Auswahlverfahren umfasst zwei Stufen:
In einem ersten Schritt werden drei Kriterien betrachtet. Die Gesamtnote der Hochschulzugangsberechtigung fließt mit einer Gewichtung von 30% ein. Ebenso 30% zählt das Ergebnis des Tests für Medizinische Studiengänge. Die übrigen 40% beziehen sich auf einschlägige Berufserfahrung und Ausbildungszeiten. Die Auswertung dieser drei Kriterien entscheidet darüber, ob der Bewerber in die zweite Stufe zugelassen wird. 

In der 2. Stufe erwartet die Bewerber ein standardisiertes und strukturiertes Auswahlgespräch. Wird dieses erfolgreich absolviert, erhält der Bewerber einen Studienplatz.

Wer einen Studienplatz erhalten hat, der kann grundsätzlich an einer der folgenden Universitäten studieren:

Sommersemester:
– Universität zu Köln
– Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Wintersemester:
RWTH Aachen
Ruhr-Universität Bochum
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn-Siegen
Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Universität Duisburg-Essen
Universität zu Köln
Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Im Gegenzug verpflichten sich die Medizinstudenten nach ihrem Studium für mindestens zehn Jahre als Landarzt in einer unterversorgten Region zu praktizieren. Bei Verstößen droht ihnen eine Vertragsstrafe in Höhe von 250.000 Euro. Es versteht sich von selbst, dass die hausärztliche Tätigkeit innerhalb von Nordrhein-Westfalen aufgenommen werden muss. 

Detaillierte Informationen zum Thema findest Du hier