Eine geeignete Studentenbude zu finden ist gar nicht so einfach. Insbesondere in den beliebten Unistädten finden sich häufig nur Wohnungen, die von einem Makler vermittelt werden. Doch wer zahlt eigentlich das Maklerhonorar? Und ist dies in der Höhe begrenzt? Hier findest Du das Wichtigste zu diesem Thema in Kürze.
Fall 1: Ein Makler bietet eine Wohnung zur Miete an
Seit dem 01. Juni 2015 gilt in Deutschland das sog. Bestellerprinzip. Das bedeutet, dass die anfallende Maklerprovision von demjenigen zu zahlen ist, der den Makler beauftragt hat. Das ist bei Mietwohnungen in der Regel der Vermieter. Somit kannst Du unbesorgt Kontakt zu Immobilienmaklern aufnehmen, die eine Wohnung zur Miete anbieten.
Da es immer wieder vorkommt: Einige Makler sind kreativ und verlangen vom Mietinteressenten eine „Besichtigungsgebühr“. Dies hat das Landgericht Stuttgart einem Wohnungsvermittler in einem Prozess bereits 2016 ganz klar untersagt.
Fall 2: Du beauftragst einen Makler für Dich eine Mietwohnung zu suchen
Auch hier gilt das Bestellerprinzip. Du musst für eine erfolgreiche Vermittlung eine vorab vertraglich vereinbarte Provision bezahlen. Diese ist in der Höhe aber gesetzlich auf zwei Monatskaltmieten inklusive Umsatzsteuer begrenzt.
Beachte: Wenn der Makler Dir eine Wohnung vermittelt, die er bereits im Bestand hatte, dann musst Du ihm keine Provision bezahlen. Hier liegt ja bereits ein Auftrag von einem Vermieter vor. Dieser muss die Provision dann auch bezahlen. Auf keinen Fall müssen beide – Vermieter und Mieter – eine Provision bezahlen.
Was Du noch wissen solltest: Ein Maklervertrag ist als „Dienst höherer Art“ nach § 626 BGB und § 627 Bürgerliches Gesetzbuch jederzeit kündbar. Dies hat das Amtsgericht in seinem Urteil vom 18. September 2007 (Az. 30 C 891/07-45) entschieden.
Und wenn Du es noch genauer wissen möchtest – die gesetzlichen Grundlagen:
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
§ 652 Entstehung des Lohnanspruchs
§ 653 Mäklerlohn
§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs
§ 655 Herabsetzung des Mäklerlohns
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