Umgang mit der Patientenkartei beim Praxiskauf

Praxisübernahme – Patientenkartei vom Praxisabgeber übernehmen

Bei der Übernahme einer Praxis stellt sich häufig die Frage, wie mit den Patientendaten des Praxisabgebers umzugehen ist. Grundlegend für die Beantwortung dieser Frage ist das besondere Vertrauensverhältnis, das zwischen dem Arzt und seinen Patienten besteht.

Praxisabgeber unterliegt der Schweigepflicht

Sämtliche vom Patienten erhaltenen und ggf. gespeicherten Daten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht und dürfen demnach nicht ohne weiteres an den Nachfolger weitergegeben werden. Sollte dies dennoch geschehen, so machen sich sowohl der Abgeber als auch der Käufer der Praxis strafbar.

Selbstbestimmungsrecht des Patienten

Die Weitergabe patientenbezogener Daten verletzt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Der Paragraph 203 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert eindeutig, dass eine derartige Weitergabe ohne die unmissverständliche Einwilligung (§183 BGB) des Patienten unzulässig ist. Neben den bereits erwähnten strafrechtlichen Folgen kann sogar der gesamte Praxiskaufvertrag unwirksam sein.

Patient muss der Nutzung seiner Patientenkartei ausdrücklich zustimmen

Nun stellen aber die Patientendaten – als Bestandteil des Goodwill-Wertes einer Praxis – eine wichtige Grundlage für die weitere Arbeit des neuen Praxisinhabers dar. Um die Patientenkartei rechtssicher nutzen zu können, müsste im Idealfall jeder Patient vom Praxisabgeber über den Inhaberwechsel vorab informiert und seine Einwilligung eingeholt werden. Es hat sich jedoch gezeigt, dass dies kein praktikabler Weg ist, da nur sehr wenige Patienten auf diese Schreiben antworten und zudem verunsichert werden. Auch hat sich gezeigt, dass Patienten eine derartige Erklärung nur sehr ungern abgeben, wenn sie den Nachfolger noch nicht persönlich kennen gelernt haben.

Einige Abgeber versuchen das aufwendige Procedere der Einwilligungseinholung zu umgehen, indem sie ihre Patienten über den bevorstehenden Wechsel schriftlich informieren und in ihrem Schreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass eine unterlassene Rückmeldung (Schweigen) als Zustimmung für die Weitergabe der Daten gewertet wird. Dies ist jedoch unzulässig, da Schweigen nicht als ausdrückliche Zustimmung im Sinne des Gesetzes gewertet werden kann.

Das bewährte Zwei-Schrank-Modell

Bewährt hat sich in der Praxis das sogenannte Zwei-Schrank-Modell: ein Schrank für die Altakten des Abgebers und ein Schrank für die Neuakten des Übernehmers. So ist die Trennung der Daten rechtlich sichergestellt, die Behandlungsunterlagen bleiben Eigentum des Praxisabgebers.

Gesucht ist nun der Datentransfer vom Praxisabgeber zum Praxiübernehmer, denn der ist wesentlicher Teil des zu zahlenden Kaufpreises. Damit die Akten des Abgebers dem Übernehmer Übergeben werden dürfen, ist das Einverständnis des einzelnen Patienten zwingend erforderlich.

Dies geschieht im Einzelfall indem der Patient eine Behandlung durch den neuen Praxisinhaber in Anspruch nimmt. Damit ist regelmäßig die Genehmigung zur Einsichtnahme in die bisherigen Behandlungsunterlagen verbunden.

Gleiches gilt natürlich für die in elektronischer Form gespeicherten Patientendaten. So muss, z.B. durch die Vergabe eines Passwortes und die Einrichtung einer Firewall sichergestellt werden, dass der Datensatz des Abgebers nur dann eingesehen werden kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Alternative zum Zwei-Schrank-Modell: langfristige Zusammenarbeit

Eine Alternative zum Zwei-Schrank-Modell besteht darin, dass Praxisabgeber und Praxisübernehmer über einen längeren Zeitraum eine berufliche Beziehung eingehen, in der der Übernehmer das Patientenklientel kennenlernt.

Bei einer längeren gemeinsamen Tätigkeit (Assistent/Job-Sharing) kann davon ausgegangen werden, dass eine Einverständniserklärung der Patienten regelmäßig vorliegt. Bei einer späteren Praxisübernahme gelten die Patientendaten aus rechtlicher Sicht als bereits bekannt und stellen somit kein „Geheimnis“ des Abgebers mehr dar. Analog dazu ist bei der Übergabe der Praxis an einen zuvor angestellten Arzt eine Einverständniserklärung des Patienten in der Regel nicht erforderlich.

Unser Angebot: Wenn Sie Fragen zum Thema haben oder Unterstützung beim Praxiskauf bzw. Praxisverkauf benötigen, dann stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf.