Wissen zur Jobsharing Anstellung

Die Jobsharing-Anstellung – das müssen Ärzte wissen

Bei der Jobsharing-Anstellung stellt ein Vertragsarzt, der in einem für Neuzulassungen gesperrten Gebiet tätig ist, eine Kollegin oder einen Kollegen auf Voll- oder Teilzeitbasis ein. Es wird ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründet und es finden die für Arbeitnehmer üblichen Vorschriften des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts Anwendung. Die Zulassung des Praxisinhabers bleibt dabei unangetastet. Der angestellte Arzt erhält keine eigene (vinkulierte) Zulassung. Seine Möglichkeit zur Mitarbeit in der Praxis basiert auf einer unbefristet erteilten Genehmigung, die der Praxisinhaber von der Kassenärztlichen Vereinigung erhält.

Jobsharing-Anstellung aus Sicht des Vertragsarztes

Ein Praxisinhaber, der einen Kollegen in seine Praxis aufnehmen möchte, muss entscheiden, ob der eintretende Arzt am wirtschaftlichen Risiko bzw. Erfolg der Praxis und an den unternehmerischen Entscheidungen beteiligt werden soll. Wenn er seine gewohnte unternehmerische Handlungs- und Entscheidungsfreiheit behalten und auch über die Verwendung des wirtschaftlichen Ergebnisses frei bestimmen möchte, dann entscheidet er sich regelmäßig für das Modell der Jobsharing-Anstellung.

Jobsharing-Anstellung aus Sicht des Praxiseinsteigers

Ärztinnen und Ärzte möchten immer häufiger die Vorteile eines Anstellungsverhältnisses mit den Vorzügen einer ambulanten Praxistätigkeit verbinden. Das Modell der Jobsharing Anstellung gibt ihnen die Möglichkeit dazu. Bei der Jobsharing-Anstellung kann der Arzt ohne Investitionen tätigen oder unternehmerische Verantwortung übernehmen zu müssen an der vertragsärztlichen Versorgung in einem gesperrten Gebiet teilnehmen. Er bekommt er ein regelmäßiges Gehalt und die allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Elterngeld finden Anwendung. Ärztinnen und Ärzten, die in einer Arztpraxis angestellt sind, fällt es oftmals leichter Familie und Beruf in Einklang zu bringen. Nicht umsonst nimmt die Zahl der im ambulanten Bereich angestellten Mediziner seit Jahren zu.

Natürlich hat eine Tätigkeit als angestellter Arzt im Rahmen von Jobsharing auch Nachteile. Als angestellter Arzt ist es nur im begrenzten Maße möglich seine eigenen Ideen und Vorstellungen zu verwirklichen. Zudem führt ein überdurchschnittliches Engagement häufig nicht dazu, dass eine dem persönlichen Einsatz angemessene Vergütung gezahlt wird. Aber auch zulassungsrechtlich bringt die Anstellung Nachteile mit sich.

Es gilt: Der Juniorpartner einer Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft hat nach fünf Jahren gemeinsamer Tätigkeit mit dem Seniorpartner einen gesetzlichen Anspruch auf besondere Berücksichtigung bei der Übernahme des Praxissitzes. Hinzu kommt, dass nach zehn Jahren gemeinsamer Tätigkeit die Zulassungsvinkulierung des Praxiseinsteigers wegfällt und der Juniorpartner eine Vollzulassung erhält. Für den Einsteiger in eine Jobsharing Gemeinschaftspraxis bietet sich somit langfristig die Chance sich in einem gesperrten Gebiet als Vertragsarzt niederzulassen. Der angestellte Arzt hat all diese Vorteile nicht. Zwar ist er grundsätzlich bei der Praxisnachfolge zu berücksichtigen, aber ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Arbeitsrechtlicher Hinweis: Angestellte Ärzte können in Abstimmung mit Ihrem Arbeitgeber neben der Tätigkeit in einer Praxis u.a. einer stationären Tätigkeit im Krankenhaus nachgehen. Die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit und das zulässige Arbeitszeitvolumen dürfen dabei jedoch nicht überschritten werden.

Der Weg zum Jobsharing-Anstellungsverhältnis

Bevor der Praxisinhaber eine neue ärztliche Kollegin bzw. einen ärztlichen Kollegen einstellen kann, muss die Genehmigung des Zulassungsausschusses der kassenärztlichen Vereinigung eingeholt werden (vgl. §32b II Ärzte-ZV).

Dafür sind regelmäßig folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. Grundlegende Voraussetzung ist, dass der betreffende Planungsbereich gesperrt ist. Es darf für den eintretenden Kollegen kein eigener Sitz zur Verfügung stehen.
  2. Die maximal zulässige Zahl angestellter ärztlicher Mitarbeiter darf noch nicht ausgeschöpft sein. Jeder vollzugelassene Vertragsarzt hat die Möglichkeit bis zu drei vollzeitbeschäftigte Ärzte oder eine im zeitlichen Umfang ihrer Arbeitszeit entsprechende Anzahl von teilzeitbeschäftigten Ärzten zu beschäftigen. Bei Vertragsärzten, welche überwiegend medizinisch-technische Leistungen erbringen, ist die Anstellung von bis zu vier vollzeitbeschäftigten Ärzten möglich (vgl. § 14a BMVÄ). Sollte der Wunsch bestehen weitere Kolleginnen oder Kollegen einzustellen, dann ist dies nur möglich, wenn der Vertragsarzt nachweisen kann, dass Vorkehrungen getroffen wurden, die eine persönliche Leitung der Praxis durch den Inhaber gewährleisten.
  3. Der Vertragsarzt muss einen Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines angestellten Arztes stellen. Diesem ist der schriftliche Arbeitsvertrag mit Angabe des Beschäftigungsumfangs und Beschäftigungsbeginns beizufügen (vgl. §58 I Nr. 3 Bedarfsplanungs-Richtlinie).
  4. Die Fachidentität im Sinne des § 101 Absatz 1 Nummer 5 SGB V muss gegeben sein. Fachidentität im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der anzustellende Arzt mit dem anstellenden Arzt in der Facharztkompetenz und, sofern eine entsprechende Bezeichnung geführt wird, in der Schwerpunktkompetenz übereinstimmt. Dabei genügt eine übereinstimmende Facharztkompetenz, wenn der Vertragsarzt mehrere Bezeichnungen führt. Soll ein angestellter Arzt durch Vertragsärzte beschäftigt werden, die sich gemäß § 33 Ärzte ZV zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen haben, genügt die Übereinstimmung mit der Facharztkompetenz eines der Vertragsärzte. Auf das Führen einer Schwerpunktbezeichnung hat der anzustellende Arzt für die Dauer der Anstellung zu verzichten, es sei denn, dass die Schwerpunktbezeichnungen übereinstimmen.
  5. Der Praxisinhaber und sein angestellter Kollege müssen gemeinsam entweder hausärztlich oder fachärztlich tätig sein (Versorgungsbereichsidentität).
  6. Der Vertragsarzt muss sich für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zur Leistungsbegrenzung verpflichten (vgl. § 58V Bedarfsplanungs- Richtlinie). Die maximal abrechenbare Leistungsmenge wird vom Zulassungsausschuss in einem Verfahren nach § 60 Bedarfsplanungs-Richtlinie festgesetzt. Dabei erfolgt die Berechnung der Obergrenze im ersten Jobsharing-Jahr grundsätzlich auf Basis der vorausgegangenen vier verfügbaren Abrechnungsquartale der Praxis unter Einbezug eines Aufschlags in Höhe von 3% des Fachgruppendurchschnitts.

Ob nun die Gründung einer Jobsharing Berufsausübungsgemeinschaft oder der Weg in die Jobsharing-Anstellung sinnvoll ist, muss jeder für sich entscheiden. Gemeinsam ist beiden Varianten, dass die obligatorische Leistungsbegrenzung der Praxis dazu führt, dass das bisherige Punktezahlenvolumen der Praxis nicht erheblich überschritten werden darf. Inwieweit eine Intensivierung der nicht vertragsärztlichen Leistungen möglich oder gewünscht ist, muss im Einzelfall geprüft und mit den ärztlichen Kollegen abgestimmt werden.

Da der Einstieg in das Jobsharing immer einen großen Schritt darstellt, sollte stets der Rat eines Experten eingeholt werden. Ärztinnen und Ärzte, die sich für eine Jobsharing-Anstellung interessieren, empfehlen wir ihren Arbeitsvertrag von einem Juristen überprüfen lassen.

Sollte der Wunsch bestehen eine Jobsharing-Berufsausübungsgemeinschaft einzugehen, dann ist eine Analyse der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Praxis unabdingbar. Hier sind wir mit unserer langjährigen Erfahrung der richtige Partner für Sie.

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