Als Vertragsarzt arbeiten – Voraussetzungen und Zulassungsverfahren

Wenn Sie nicht nur privatärztlich tätig sein, sondern auch gesetzlich versicherte Patienten behandeln wollen, dann benötigen Sie eine Zulassung als Vertragsarzt. Dies ist in Form einer Voll- oder Teilzulassung möglich.

Die Vollzulassung als Vertragsarzt

Bei einer Vollzulassung ist der Arzt berechtigt aber auch verpflichtet seinen gebietsbezogenen Versorgungsauftrag hauptberuflich auszuüben (vgl. § 19a Ärzte-ZV). Dazu gehört unter anderem, die Sprechzeiten so zu gestalten, dass die vertragsärztliche Versorgung gewährleistet ist. Als Untergrenze werden von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) 20 Sprechstunden pro Woche vorgegeben. Sprechstundenzeiten, die üblicherweise mit den Zusatz „nach Vereinbarung“ angeboten werden, zählen nicht dazu.

Die Teilzulassung als Vertragsarzt

Wer nicht hauptberuflich bzw. vollzeitig an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen will oder kann, hat die Möglichkeit eine Teilzulassung zu beantragen. Im Rahmen einer Teilzulassung sind mindestens 10 Sprechstunden pro Woche anzubieten. Da es immer wieder zu Missverständnissen kommt, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Teilzulassung nicht um eine Halbtagszulassung handelt. Auch ein Arzt, der einen hälftigen Versorgungsauftrag (Teilzulassung) ausübt, hat einen Versorgungsauftrag der nicht in zeitlicher Hinsicht, sondern nur im Umfang begrenzt ist. Sollte sich im Laufe der selbständigen Tätigkeit der Wunsch ergeben den Umfang auszuweiten und somit eine hauptberufliche Tätigkeit gemäß § 19a Ärzte-ZV auszuüben, so ist dies grundsätzlich möglich. Voraussetzung für einen Wechsel in die Vollzulassung ist, neben dem obligatorischen Antrag, dass der Zulassungsausschuss die Beschränkung des Versorgungsauftrages durch Beschluss aufhebt.

Hinweis: Ärzte mit Voll- oder Teilzulassung dürfen nur in einem sehr geringen Umfang einer Nebentätigkeit nachgehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) liegt die zulässige Höchstgrenze bei 13 Wochenstunden für vollzugelassene und 26 Wochenstunden für teilzugelassene Ärzte (BSG Urteil vom 13.10.2010 (B 6 KA 40/09 R)). Bei der Nebentätigkeit kann es sich auch um eine Tätigkeit im Krankenhaus handeln. Dies wurde durch die Neufassung des § 20 Abs. 2 Ärzte-ZV eindeutig klargestellt.

Zulassungsverfahren und Zulassungsvoraussetzungen für Vertragsärzte

Grundsätzlich haben alle approbierten Ärzte, die die im SGB V und in der Ärzte-ZV genannten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf Zulassung als Vertragsarzt. Somit ist eine erste wichtige Hürde genommen, wenn die Eintragung in das Arztregister des Zulassungsbezirks, in dem man wohnt, erfolgt ist. Dazu muss insbesondere die Approbation als Arzt und der erfolgreiche Abschluss einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung nachgewiesen werden.

Ergänzend zu den persönlichen Voraussetzungen dürfen der angestrebten Zulassung keine Zulassungsbeschränkungen entgegenstehen. Das bedeutet, dass für den Planungsbereich, in dem die Niederlassung erfolgen soll, keine arztgruppenspezifische Zulassungsbeschränkung vorhanden sein darf („offener Planungsbereich“). Ob in einem Planungsbereich eine Zulassungsbeschränkung gegeben ist, richtet sich nach der Bedarfsplanung und der gegebenen Versorgungssituation. Dabei gibt die Bedarfsplanung vor, wie viele Ärzte eines Fachgebietes bzw. einer Arztgruppe in eine bestimmten Region vorhanden sein müssen, um eine ausreichende ambulante ärztliche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Gleichzeitig stellt die Bedarfsplanung sicher, dass eine Überversorgung einzelner Planungsbereiche vermieden wird.

Eine Folge der Bedarfsplanung ist, dass niederlassungswillige Ärzte sich einem reglementierten Markt gegenüber sehen, in dem attraktive Planungsbereiche in der Regel gesperrt sind. Eine freie Niederlassung als Vertragsarzt ist somit regelmäßig nicht möglich.

Wichtiger Hinweis: Nach erfolgter Eintragung in das Arztregister sollten Sie sich schnellstmöglich in die Warteliste für eine Zulassung in Ihrem jeweiligen Fachgebiet eintragen. Sofern Sie über mehrere abgeschlossene Facharztweiterbildungen verfügen, ist ein Eintrag auch in mehrere Wartelisten möglich. Damit wird nicht nur das nachhaltige Interesse an der Tätigkeit als Vertragsarzt dokumentiert. Gemäß § 103 Absatz 5 Satz 3 SGB V ist bei der Auswahl der Bewerber für die Übernahme einer Vertragsarztpraxis nach Absatz 4 die Dauer der Eintragung in die Warteliste zu berücksichtigen. Wenn attraktive Planungsbereiche in der Regel gesperrt sind, dann stellt sich für den niederlassungswilligen Arzt natürlich die Frage, ob es überhaupt möglich ist, sich in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich niederzulassen. Dazu kann gesagt werden, dass es trotz der bestehenden Reglementierung durch die Bedarfsplanung einige Möglichkeiten gibt eine Zulassung zu erhalten. So ist es z.B. möglich im Rahmen eines Praxisnachfolgeverfahrens oder eines Jobsharing-Modells tätig zu werden. Auch eine Ausnahmezulassung oder eine Sonderbedarfszulassung ist grundsätzlich möglich.

 

Checkliste: Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung als Vertragsarzt

  • Lebenslauf
  • Polizeiliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Arztregister mit Datum der Approbation, Tag der Eintragung in das Arztregister und ggf. Datum der Anerkennung des Rechts zum Führen einer bestimmten Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung
  • Bescheinigung über die seit der Approbation ausgeübten ärztlichen Tätigkeiten
  • Erklärung über im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse sowie den frühestmöglichen Beendigungszeitpunkt
  • Erklärung darüber, ob eine Drogen- oder Alkoholabhängig in den letzten 5 Jahren bestand oder zur Zeit besteht
  • Erklärung darüber, ob in den letzten 5 Jahre einer Entziehungskur wegen Drogen- oder Alkoholabhängigkeit durchgeführt wurde
  • Erklärung darüber, dass keine gesetzlichen Hindernisgründe existieren, die gegen eine Ausübung des ärztlichen Berufs sprechen
  • Gegebenenfalls Bescheinigungen der Kassenärztlichen Vereinigungen über Ort und Dauer der andernorts bereits erfolgten Niederlassung oder vertragsärztlichen Tätigkeit
  • Wenn eine Teilzulassung angestrebt wird: Erklärung, dass der aus der Zulassung folgende Versorgungsauftrag gemäß § 19a II S. 1 Ärzte-ZV auf die Hälfte beschränkt wird.

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