Familienversicherung GKV Mediziner

Wann besteht ein Anspruch auf Familienversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Ärztinnen und Ärzte, die Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind können ihre Kinder, Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beitragsfrei mitversichern, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Hier spielt regelmäßig das Einkommen der mitzuversichernden Familienmitglieder eine zentrale Rolle. Doch dazu später mehr.

Grundvoraussetzung für die Möglichkeit der kostenlosen Mitversicherung ist, dass die mitzuversichernden Familienmitglieder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dieser wird generell dann unterstellt, wenn ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer erfolgt; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (§ 9 AO).

Daneben wird auf das Alter der Familienmitglieder abgestellt. Grundsätzlich ist ein Einschluss in die eigene GKV bis zum 18. Lebensjahr möglich. Diese Grenze kann bis zum 25. Lebensjahr verschoben werden, wenn das mitzuversichernde Kind nicht selber arbeitet. Dies ist regelmäßig gegeben, da viele sich nach Erreichen des 18. Lebensjahres in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden. Auch ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr wird angerechnet.

Nun muss noch das sogenannte Gesamteinkommen der mitzuversichernden Person berücksichtigt werden. Wie immer findet sich eine Definition im Gesetz. Nach § 16 SGB IV wird das Gesamteinkommen definiert als ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Damit nun ein Familienmitglied beitragsfrei familienversichert werden kann, darf sein Gesamteinkommen pro Monat nicht mehr als 1/7 der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV betragen.

Im Klartext: Jedes Familienmitglied darf im Jahr 2022 maximal 470 Euro monatlich verdienen. Ein regelmäßig diese Grenze überschreitendes Einkommen führt dazu, dass die Person sich selber versichern muss.

Wichtig: Werbungskosten zählen nicht zum Einkommen. Somit kann die Werbungskostenpauschale von monatlich 83,33 Euro (2022) hinzuaddiert werden. Das Hochsteinkommen pro Monat liegt demnach bei 553,33 Euro (470 Euro + 83,33 Euro).

Unser Tipp: Wenn Sie Fragen zum Thema Krankenversicherung für Ärztinnen und Ärzte und ihre Familienangehörigen haben, egal ob zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, dann setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung. Wir stehen Ihnen für eine individuelle Beratung gerne zur Verfügung.