Arbeitszeugnis: kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche in der Schlussformulierung

Der Fall
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endete mit den Sätzen:

„Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Potenzielle Arbeitgeber könnten daraus negative Schlussfolgerungen ziehen. Das beruhe vor allem darauf, dass der Arbeitgeber weder Dank für die bisherige Zusammenarbeit ausspreche noch Bedauern über das Ausscheiden bekunde. Deshalb habe er Anspruch auf die Formulierung: „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“

Die Entscheidung
Die Bundesrichter teilten die Auffassung des Arbeitnehmers nicht. Es bestehe kein Anspruch des Beschäftigten gegen den Arbeitgeber auf Aufnahme der begehrten Schlussformel in das Zeugnis. Ein einfaches Zeugnis müsse nach § 109 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung (GewO) (siehe „Das sagt die GewO“) lediglich Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer könne zwar gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auch auf seine Leistung und sein Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehörten jedoch nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Schlusssätze in Zeugnissen seien allerdings nicht beurteilungsneutral, sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliere und diese nach Meinung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, sei der Arbeitgeber allerdings nur verpflichtet, ein Arbeitszeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der betrieblichen Praxis – insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung – dem Arbeitnehmer häufig für seine Arbeit gedankt werde, könne daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Fazit
Eine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers eine Dankes- oder Schlussformel in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, besteht also nicht. Deckt sich der Inhalt des Zeugnisses nicht mit der Schlussformulierung, so kann der Arbeitnehmer lediglich ein Arbeitszeugnis ohne Dankesformel verlangen. Arbeitnehmer hat Anspruch auf Wohlwollen und Wahrheit Sowohl im Interesse des potenziellen neuen Arbeitgebers sowie im Interesse des ausscheidenden Beschäftigten muss das Arbeitszeugnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahr und gleichzeitig wohlwollend sein. Mit anderen Worten muss es einerseits der Wahrheit entsprechen und darf andererseits das weitere berufliche Fortkommen des Beschäftigten nicht unnötig erschweren. Für den Arbeitgeber bedeutet das nicht selten die Quadratur des Kreises.

BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az.: 9 AZR 227/11