Kann die Patientenaufklärung an einen Medizinstudenten delegiert werden?

Der Fall
Bei einer Patientin sollte in einem Klinikum eine Herzkatheteruntersuchung durchgeführt werden. Das obligatorische Aufklärungsgespräch wurde von einer Medizinstudentin im Praktischen Jahr durchgeführt. Dabei dokumentierte die Medizinstudentin in einem Vermerk, dass das Risiko einer Gefäßverletzung besteht und in diesem Fall eine Notoperation notwendig sei.

Die Patientin stimmte der Untersuchung zu und diese wurde dann auch durchgeführt. Dabei erlitt sie eine Dissektion der Arteria femoralis mit nachfolgender Stenosierung des Gefäßlumens. Es wurde eine Revisionsoperation erforderlich.

Nun reichte die Patientin eine auf angebliche Aufklärungs- und Behandlungsfehler gestützten Klage ein. Sie verlangte die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von mindestens 10.000 EUR und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden.

Die Entscheidung
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in seinem Urteil entschieden, dass die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung einem Medizinstudenten im Praktischen Jahr übertragen werden kann, wenn sie seinem Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Es ist nicht zwingend notwendig, dass der Arzt bei jedem Aufklärungsgespräch anwesend sein muss.

Im vorliegenden Fall gingen die Richter davon aus, dass die Medizinstudentin über die persönliche Qualifikation und den erforderlichen Kenntnisstand verfügte, da sie vorab bereits an mehreren Herzkatheteruntersuchungen teilgenommen hatte und in der Patientenaufklärung angeleitet worden war.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014 – 7 U 163/12