Grober Behandlungsfehler: Verdacht auf Fremdkörper in der Wunde muss nachgegangen werden
Der Fall
Ein 46-jähriger Patient, der unter Kniebeschwerden litt, hatte sich einer Kniegelenksoperation unterzogen. Im Rahmen der OP löste sich die Metallspitze des verwendeten Trokars und verblieb unerkannt im Kniegelenk. Dem behandelnden Arzt fiel am Ende des OP-Tages auf, dass die Spitze fehlte. Da sie in den Behandlungsräumen nicht aufgefunden werden konnte, machte er sich eine Notiz, für den Fall, dass sich die Spitze intraoperativ gelöst haben sollte. Er nahm keinen Kontakt zu seinen an diesem Tag operierten Patienten auf und ging dem Fall nicht weiter nach.
Am 29.01. fand sich der Patient in der Arztpraxis auf, um einen Verbandswechsel durchzuführen zu lassen. Am 05.02. erfolgte das Ziehen der Fäden. Beide Termine nutzte der Arzt nicht, um den Patienten weitergehend zu untersuchen.
Erst am 26.02., nachdem sich der Patient wegen extremer Schmerzen im Knie wiedervorgestellt hatte, veranlasste der Arzt eine Röntgenuntersuchung, die dann den Befund erbrachte, dass die Trokarspitze im Kniegelenk verblieben war. In einer Revisionsoperation ist der Fremdkörper dann entfernt worden.
Die Entscheidung
Der Operateur hätte dem Verdacht, dass die Trokarspitze im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, umgehend nachgehen müssen. Da er darauf verzichtet hat, liegt ein grober Behandlunsgfehler vor. Der Arzt hat dem Patienten Schmerzensgeld von 20.000 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zur Höhe von 1.335,07 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2016 zu zahlen.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az. 5 U 102/18, Urteil vom 24.10.2018