Berufshaftpflichtversicherung für Ärztinnen und Ärzte
Der berufliche Alltag von Ärztinnen und Ärzten ist geprägt von langen hektischen Arbeitstagen, einer Vielzahl an schwierigen Entscheidungen und einer hohen emotionalen Belastung – und das Tag für Tag. Das da einmal etwas schief gehen kann, ist jedem klar.
Weniger bewusst ist vielen, dass im Fall der Fälle, wenn also einmal ein Patient zu Schaden kommt, die Absicherung über den Arbeitgeber den behandelnden Arzt in den allermeisten Fällen nicht vollumfänglich schützt. Hier ist die Frage nach dem Verschuldensgrad zentral. Hat der behandelnde Arzt einfach fahrlässig gehandelt, so greift in der Regel die Versicherung des Arbeitgebers. Sollte sein Handeln aber als grob fahrlässig oder gar vorsätzlich eingestuft werden, dann haftet der Arzt regelmäßig persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen. In der Konsequenz kann ein Behandlungsfehler somit zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Arztes führen.
Nicht umsonst enthält die Musterberufsordnung der Ärzte in § 21eine Regelung, die besagt, dass „Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern“.
Es gilt: Im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit als angestellter Arzt gibt es über die Versicherung des Arbeitgebers in der Regel keine pauschale Haftungsfreistellung für alle möglichen Fälle. Da es im Schadensfall in regelmäßig um sehr viel Geld geht, ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die dienstliche Tätigkeiten umfasst daher dringend zu empfehlen.
Nun endet die Tätigkeit des Arztes nicht mit dem Dienstschluss. Freunde und Verwandte fragen gerne nach einem ärztlichen Rat. Erste-Hilfe-Leistungen können notwendig sein. Auch sollte man an eine Absicherung im Rahmen von freiberuflichen Tätigkeiten, Praxisvertretungen und Gutachter- oder Konsiliartätigkeiten denken.
Daher: Denken Sie beim Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch immer an all die möglichen Fälle, in denen Sie außerhalb Ihres primären Arbeitsverhältnisses ärztliche Tätigkeiten verrichten bzw. verrichten könnten, die eine haftungstechnische Relevanz haben.
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